( 1 ) Der Verein führt den Namen:
Tanzclub Sennestadt e.V. (im folgenden Verein genannt).
Er hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld unter der Nr.: VR 3782 eingetragen.

( 2 ) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Bielefeld.

( 3 ) Der Verein ist Mitglied im:
a) Deutschen Tanzsportverband e.V., Spitzenfachverband im Deutschen Sportbund e.V.
b) Tanzsportverband NRW e.V., Fachverband im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V.
c) Sportbund Bielefeld e.V.

( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 2 ) Er dient der Förderung des Amateurtanzsports, der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit durch Pflege des Tanzsportes und der Kameradschaft für alle Altersstufen. Der Verein hat das Ziel, vorrangig den Amateurtanzsport zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren, das gilt auch für die Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitgliedern, auch durch Wochenendlehrgänge. Ferner ist es Zweck des Vereins den tanzsportlichen Gedankenaustausch, die Kunst und die Kultur zu fördern. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
– die Unterhaltung des Trainingsbetriebes verschiedener Tanzsportgruppen.
– die Unterhaltung von Freizeit- und Breitensportgruppen, wie Wandern und Radfahren.

( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 1 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

( 2 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

( 3 ) Es können gebundene und freie Rücklagen gebildet werden. Die Entscheidung über diese Rücklagen obliegt dem Vorstand.

( 1 ) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche und juristische Per-
son werden.

( 2 ) Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

( 3 ) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern
zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach billigem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

( 4 ) Ehrenmitglieder Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und auf Vorschlag des Vorstandes, kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.

( 3 ) Die Kündigungszeit beträgt 3 Monate zum Quartalsende ( 31.03. / 30.06. / 30.09. / 31. 12. ), dieses gilt auch bei Umwandlung des Status von aktiver auf fördernde Mitgliedschaft.

( 4 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

( 5 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss
der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufungist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

( 6 ) Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden gemäß § 5; 5 ( 3 ); 5 ( 4 ) nicht berührt.

( 1 ) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einziehung der jeweiligen Gebühren erfolgt aus organisatorischen Gründen nur im Lastschriftverfahren.

( 2 ) Es gilt die jeweils gültige Beitragsordnung.

( 3 ) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

( 4 ) Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise, auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, erlassen oder stunden.

( 1 ) Der Verein hat folgende Organe:
a ) die Mitgliederversammlung
b ) den Vorstand
c ) die Jugendversammlung (bei Bedarf)

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
a ) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
b ) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
c ) dem Kassenwart / der Kassenwartin
d ) dem stellvertretenden Kassenwart / der stellvertretenden Kassenwartin
e ) dem Schriftführer / der Schriftführerin

( 2 ) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf zusätzliche Vorstandsmitglieder wählen:
a ) den 1. Veranstaltungswart / der 1. Veranstaltungswartin
b ) den 2. Veranstaltungswart / der 2. Veranstaltungswartin
c ) den Jugendwart /Jugendwartin

( 3 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart / die Kassenwartin. Der Verein
wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

( 4 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist
möglich.

( 5 ) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a ) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b ) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c ) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
d ) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e ) Er hat die Aufgabe der gewissenhaften und transparenten Clubführung.

( 6 ) Die Kassenführung wird durch den Kassenwart / die Kassenwartin in Form eine Einnahme / Überschussrechnung durchgeführt. Verfügungsberechtigt über das Vereinskonto ist der Kassenwart / Kassenwartin bis 300,- €, über 300,- € nur in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

( 7 ) Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen die das Vermögen des Vereins übersteigen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält für seine geleistete Arbeit keine Vergütungen.

( 1 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter / Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen werden.

( 2 ) Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und sodann zu archivieren. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle zu gewähren.

( 1 ) Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre dergestalt, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer Kassenprüfer hinzugewählt wird. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers kann frühestens nach Ablauf eines weiteren Geschäftsjahres erfolgen. Die Amtszeit des bei der Gründungsversammlung zuerst gewählten Kassenprüfers beträgt hiervon abweichend 1 Jahr.

( 2 ) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die Verwendung der Gelder im Sinne der Satzung jederzeit zu prüfen. Mindestens eine Kassenprüfung pro Geschäftsjahr muss durchgeführt werden. Über die Prüfungen ist der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

( 3 ) Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform. Mitglieder die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

( 2 ) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf oder auf Antrag von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder statt. Sie ist innerhalb von 8 Wochen nach Antragseingang durchzuführen.

( 3 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform ( E-Mail, Brief ) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

( 4 ) In der Mitgliederversammlung sind nur aktive Mitglieder Stimmberechtigt und wählbar, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

( 5 ) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich.

( 6 ) Jede Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung beschließen. Ausgenommen die Satzung oder das Gesetz schreibt anderes vor.

( 1 ) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

( 3 ) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Nein – Stimmen maßgebend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

( 4 ) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

( 1 ) Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.

( 2 ) Sollten sich Tanzsportgruppen mit Jugendlichen bilden, gilt die zu diesem Zeitpunkt gültige Mustersatzung des LSB ( § 9 Jugendversammlung ) als bindend und muss im §13 dieser Satzung nachträglich mit aufgenommen werden.

( 1 ) Für alle Mitglieder des Vereins sind die Turnier- und Sportordnung, die Jugendordnung und die Verbandsgerichtsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

( 2 ) Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

( 3 ) Der Verein erkennt die DSB-Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des DTV.

( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen.

( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Steuerbegünstigung, geht das verbliebene Vermögen, nach Abzug der ausstehenden Verbindlichkeiten, an die Stadt Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kunst und Kultur in Sennestadt zu verwenden hat.

( 1 ) Geforderte Ergänzungen der Satzung durch das Amtsgericht / Finanzamt, kann der Vorstand selbstständig durchführen und berichtet der nächsten Mitgliederversammlung.

( 1 ) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht, in Kraft.

Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.05.2017.
Bielefeld, den 03.05.2017